Ordnung für das Promotionsstudium "Languages of Emotion" der Dahlem Research School der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften die folgende Ordnung für das Promotionsstudium "Languages of Emotion" der Dahlem Research School der Freien Universität Berlin (DRS) am 7. Mai 2008 erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie Inhalt, Aufbau, Ziele, Organisation und Leistungsanforderungen für das Promotionsstudium "Languages of Emotion" der Dahlem Research School (DRS) der Freien Universität Berlin (Promotionsstudium).

§ 2 Bestandteile und Ziel des Promotionsstudiums

(1) Das Promotionsstudium besteht aus wissenschaftlicher Forschungsarbeit, insbesondere der Anfertigung der Dissertation, einem wissenschaftlichen Studium mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 und der Wahrnehmung eines Betreuungsangebots.

(2) Das Ziel des Promotionsstudiums ist die Ausbildung exzellenter Wissenschaftlerinnen und Wis-senschaftler. Dieses Ziel soll durch das wissenschaftliche Studium mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 und durch die Wahrnehmung eines Betreuungsangebots erreicht werden. Über die fachwissenschaftlichen Kompetenzen hinaus sollen überfachliche Schlüsselqualifika-tionen in den Bereichen Wissensvermittlung, Wissenschaftsmanagement und Fremdsprachen-kenntnisse erworben werden. Das Promotionsstudium soll die Kooperation zwischen Disziplinen fördern und die Studierenden insbesondere für wissenschaftliche Nachwuchspositionen in Hochschulen, Forschungseinrichtungen und in sonstigen wissenschaftsnahen öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbereiten.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Die Bewerbungstermine und Regelzeitpunkte zur Aufnahme des Studiums werden auf Vorschlag der oder des Beauftragten für das Promotionsstudium im Benehmen mit der DRS festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen können bei entsprechender Begutachtung durch zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt sind, zu einem anderen Zeitpunkt Bewerbungen berücksichtigt werden, sofern eine Studienaufnahme zu diesem Zeitpunkt möglich und sinnvoll ist.

(2) Der Fachbereichsrat setzt eine Auswahlkommission ein. Die Mitglieder werden von der Dekanin oder dem Dekan im Auftrag des Präsidiums bestellt. Sie besteht aus:

  • der Leiterin oder dem Leiter der Graduiertenschule als der oder dem Vorsitzenden und
  • fünf weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, die an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt sind,  als stimmberechtigten Mitgliedern sowie
  • einer oder einem Studierenden des Promotionsstudiums mit beratender Stimme.

Bei der Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder wird eine angemessene Berücksichtigung der am Promotionsstudium beteiligten übrigen Fachbereiche angestrebt.

(3) Die Programmanagerin oder Der Programmanager und eine von den Frauenbeauftragten der am Promotionsstudium beteiligten Fachbereiche bestimmte Vertreterin nehmen an den Sitzungen der Auswahlkommission mit beratender Stimme teil. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich.

(4) Die Zulassungsvoraussetzungen sind:

  • a) die schriftliche Feststellung durch den zuständigen Promotionsausschuss, dass eine Zulassung zur Promotion möglich ist.
  • b) ein herausragendes wissenschaftliches Leistungs- und Entwicklungspotential.
  • c) bei Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Muttersprache nicht Englisch ist und die den für die Zulassung zum Promotionsverfahren erforderlichen Studienabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Englisch Unterrichtssprache ist, die Vorlage eines Nachweises über Englischkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Auswahlkommission.
  • d) bei Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die ihren Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, die volle sprachliche Studierfähigkeit, nachgewiesen durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit DSH 2 oder durch Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerberinnen oder Bewerber an der Freien Universität. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Auswahlkommission.
  • e) die Einreichung einer tabellarischen Übersicht über die für das Promotionsstudium einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen.
  • f) eine überzeugende Begründung der Motivation zur Bewerbung für das Promotionsstudium.
  • g) eine kurze Darstellung des geplanten Dissertationsvorhabens.
  • h) ggf. Teilnahme an einem Auswahlgespräch gemäß § 4.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber richten zu den gemäß Abs. 1 festgelegten Bewerbungsterminen eine schriftliche Bewerbung für das Promotionsstudium mit den Nachweisen und Unterlagen gemäß Abs. 3 Buchstaben b) bis g) an die oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission für das Promotionsstudium.

(6) Die Auswahlkommission beschließt aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und ggf. nach einem Auswahlgespräch gemäß § 4 über die Aufnahme in das Promotionsstudium. Unter Fristsetzung kann sie geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen oder Unterlagen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche schriftliche oder münd- liche Auskünfte von den Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. Sie schlägt dem Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – die für eine Zulassung zum Promotionsstudium geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vor.

(7) Sind nach der Durchführung des Auswahlverfahrens mehr geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als Studienplätze vorhanden, erstellt die Auswahlkommission eine Rangfolge. Dabei finden folgenden Kriterien Anwendung:

  • a) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse und Leistungen,
  • b) Qualität des vorgeschlagenen Dissertationsprojektes,
  • c) bisherige für das angestrebte Promotionsstudium relevante Berufs- und Praxistätigkeiten,
  • d) Auslandserfahrung.

Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

(8) Zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und eine Frist zur Immatrikulation bestimmt werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 aufgestellten Rangfolge neu vergeben. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.

(9) In den Fällen des Erlöschens der Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß den Bestimmungen der Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) erlischt die Zulassung zum Promotionsstudium.

§ 4 Auswahlgespräche

(1) Die Auswahlkommission kann Bewerberinnen oder Bewerber nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen zur Teilnahme an Auswahlgesprächen einladen.

(2) Die Ladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesandt wurde. Bei Ladung im Ausland ist die Frist angemessen zu verlängern.

(3) Die Auswahlgespräche werden jeweils durch zwei von der Auswahlkommission beauftragte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Auswahlkommission durchgeführt.

(4) Das Auswahlgespräch dauert etwa 30 Minuten.

(5) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird ein Protokoll gefertigt, das die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält.

§ 5 Aufbau des Promotionsstudiums, Regelstudienzeit, Unterrichtssprachen

(1) Das Promotionsstudium enthält vorhabenbezogene und übergreifende wissenschaftliche Anteile (§ 9) sowie überfachliche Studienangebote zu Wissensvermittlung (§ 10), Wissenschafts-management (§ 11) und Fremdsprachen (§ 12).

(2) Die Regelstudienzeit des Promotionsstudiums beträgt sechs Semester.

(3) Die Unterrichtssprachen des Promotionsstudiums sind in der Regel Deutsch und Englisch.

§ 6 Organisation des Promotionsstudiums, Zuständigkeit

(1) Die Dekanin oder Der Dekan bestellt im Einvernehmen mit der DRS eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Durchführung des Promotionsstudiums – in der Regel die Leiterin oder den Leiter der Graduiertenschule (§ 13 der Ordnung für den Cluster „Languages of Emotion“) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter – für eine Amtszeit von drei Jahren.

(2) Die oder Der Beauftragte führt die laufenden Geschäfte des Promotionsstudiums. Sie oder Er ist insbesondere für die wissenschaftliche Koordination verantwortlich. Die oder Der Beauftragte berichtet der DRS über die Entwicklung des Promotionsstudiums im jeweils vorangegangenen akademischen Jahr.

(3) Die oder Der Beauftragte stellt sicher, dass den einzelnen Studierenden mit deren Zustimmung jeweils ein Betreuungsteam zugeordnet wird. Das Betreuungsteam besteht im Regelfall aus zwei Betreuern bzw. Betreuerinnen aus dem Kreis der am Promotionsstudium beteiligten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. Gegebenenfalls kann im Einvernehmen mit den jeweiligen Studierenden ein drittes Mitglied des Betreuungsteams von der oder dem Beauftragten bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Betreuungsteams muss Mitglied der DRS sein.

(4) Das Betreuungsteam legt anhand des vorhabenbezogenen Promotionsstudiums, unter Berücksichtigung der Maßgaben von §§ 7 bis 12, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen fest, die von der oder dem Studierenden zu absolvieren sind.

(5) Über die durch die Aufnahme des Promotionsstudiums entstehenden gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Studierenden und Betreuungsteam wird von den Beteiligten eine Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 3 unterzeichnet und in die jeweilige Promotionsakte aufgenommen.

§ 7 Arbeitsaufwand der Studierenden

Der Aufwand der Studierenden für die erfolgreiche Erfüllung der Anforderungen des wissenschaftlichen Studiums gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 sowie der Wahrnehmung des Betreuungsangebots des Promotionsstudiums ist der Anlage 1, die vorgesehenen Anforderungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 8 Wissenschaftliche Forschungsarbeit

(1) Die wissenschaftliche Forschungsarbeit gemäß § 2 Abs. 1 dient dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Forschung.

(2) Die Inhalte des vorhabenbezogenen Promotionsstudiums basieren in der Regel auf dem wissenschaftlichen Programm des Clusters „Languages of Emotion“.
 
(3) Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschungsarbeit ist ein Auslandsaufenthalt im Umfang von in der Regel drei Monaten erwünscht.

§ 9 Vorhabenbezogenes Promotionsstudium, Lehr- und Lernformen

(1) Im Rahmen des vorhabenbezogenen Promotionsstudiums sind insbesondere folgende Lehr- und Lernformen vorgesehen:

  • (a) Interdisziplinäre Seminare zu den Forschungsschwerpunkten des Clusters sowie zu den Theorien und Methoden der am Cluster beteiligten Disziplinen
    Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel von zwei Hochschullehrerinnen oder Hoch-schullehrern gehalten. Das Ziel ist die Vermittlung von neuesten Forschungsfragestellungen, -ergebnissen und -methoden der am Cluster beteiligten Disziplinen unter interdisziplinären Aspekten.
  • (b) Promotionskolloquien
    Die Teilnahme an den Kolloquien soll es den Studierenden ermöglichen, ihr  Dissertationsvorhaben in kleineren Gruppen gemeinsam mit anderen Studierenden des Promotionsstudiums und den Betreuerinnen oder Betreuern kontinuierlich zu diskutieren.
  • (c) Praxisseminare
    In Abstimmung mit der DRS und engem Bezug auf das Lehr- und Tagungsprogramm der Graduiertenschule werden Praxisseminare angeboten. Ihr Ziel ist die Vermittlung praktischer Kompetenzen in den Bereichen des Projektmanagements, der wissenschaftlichen Präsentationstechniken und der akademischen Lehre.

Eine Liste der Lehrveranstaltungen des Promotionsstudiums wird von der oder dem Beauftragten für das Promotionsstudium in Abstimmung mit dem Vorstand des Clusters festgelegt und im jewei-ligen Namens- und Vorlesungsverzeichnis der Freien Universität Berlin unter einer gesonderten Überschrift aufgeführt.

(2) Für alle Veranstaltungen im Rahmen des wissenschaftliche Studiums mit den Inhalten gemäß Abs. 1 und §§ 10 bis 12 besteht eine Verpflichtung zu regelmäßiger und aktiver Teilnahme. Art und Umfang der über die Teilnahme hinausgehenden Anforderungen sind in der Anlage 2 geregelt. Alle Lehrveranstaltungen werden mit einem Nachweis nach dem European Credits Transfer System (ECTS) abgeschlossen.

(3) Lehrangebote von anderen, auch ausländischen Graduiertenschulen, Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie – im Rahmen von Kooperationen – von Max-Planck-Research Schools, Sonderforschungsbereichen oder anderen Forschungsverbünden und Promotionsprogrammen anderer in- und ausländischer Hochschulen oder Bildungsstätten mit Promotionsrecht sowie außerhochschulischen Einrichtungen können in das Promotionsstudium einbezogen werden, sofern sie in Anforderung und Verfahren jeweils die Erbringung gleichwertiger Leistungen vorsehen.

(4) Mindestens 50 von Hundert der in dieser Ordnung vorgesehen Leistungspunkte (LP) müssen im Rahmen des Promotionsstudiums an der Freien Universität Berlin erbracht werden.

§ 10 Kompetenzerwerb im Teilbereich Wissensvermittlung

Die Studierenden sollen die Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit regelmäßig auf wissenschaftlichen Tagungen vorstellen. Darüber hinaus ist ihnen durch das jeweilige Betreuungsteam angemessene Gelegenheit einzuräumen, größere Zusammenhänge ihres Forschungsgebiets im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu vermitteln. In diesem Rahmen soll den Studierenden ermöglicht werden, sich aktiv auf eine Lehrtätigkeit an Hochschulen fachlich und didaktisch vorzubereiten.

§ 11 Kompetenzerwerb im Teilbereich Wissenschaftsmanagement

Die Studierenden sollen erste Einblicke in die Planung von Forschungsprojekten und die Akquirierung von Drittmitteln erwerben und allgemeine Fähigkeiten im Forschungsmanagement sowie bei der Organisation und Koordination von wissenschaftlichen Aktivitäten entwickeln. Dies kann auch durch die Mitwirkung an der Vorbereitung eines Forschungsprojekts der am Promotionsstudium beteiligten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer geschehen.

§ 12 Kompetenzerwerb im Teilbereich Fremdsprachen

(1) Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben über die gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. d) nachzuweisenden Kenntnisse der deutschen Sprache hinaus im Verlauf des Promotionsstudiums Deutschkenntnisse zu erwerben, die es ihnen ermöglichen, in einer deutschsprachigen wissenschaftlichen Umgebung mündlich und schriftlich kommunizieren zu können.

(2) Studierende, deren Muttersprache nicht Englisch ist, haben über die gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. c) nachzuweisenden Kenntnisse der englischen Sprache hinaus im Verlauf des Promotionsstudiums Englischkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen, die es ihnen ermöglichen, in englischer Sprache wissenschaftlich mündlich und schriftlich kommunizieren zu können.

§ 13 Berichtspflichten, Abbruch und Abschluss des Promotionsstudiums

(1) Die Studierenden berichten in den Seminaren gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. c) regelmäßig über Verlauf und Stand ihres Dissertationsvorhabens. Näheres zu Form, Umfang und Terminen der Berichte wird in den Betreuungsvereinbarungen gemäß Anlage 3 geregelt.

(2) Jährlich fertigen die Studierenden einen Bericht über ihr Dissertationsvorhaben, ihre Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Tagungen und Workshops und über ihren Auslandsaufenthalt in schriftlicher Form an.

(3) Auf der Basis des jährlichen Berichtes erfolgt eine Evaluation der oder des Studierenden durch das Betreuungsteam. Es wird geprüft, ob bei der oder dem Studierenden sowohl in Bezug auf die Beteiligung am Promotionsstudium als auch auf den Stand des Dissertationsvorhabens ein angemessener Fortschritt erkennbar ist. Insbesondere müssen die in dieser Ordnung vorgesehenen Anforderungen erfolgreich erfüllt und deren Erfüllung nachgewiesen sein. Anforderungen sind die zeitgerechte Erfüllung von Forschungsaufgaben, besonders bei der Anfertigung der Dissertation, und die zeitgerechte Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des wissenschaftlichen Studiums mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 sowie die Wahrnehmung des Betreuungsangebots. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Evaluation wird dieses der oder dem Beauftragten für das Promotionsstudium schriftlich mitgeteilt und begründet.

(4) Die oder Der Beauftragte für das Promotionsstudium entscheidet auf der Grundlage des Votums des Betreuungsteams über den weiteren Verbleib der oder des Studierenden im Promotionsstudium und veranlasst ggf. die Exmatrikulation. Zuvor ist der oder dem Studierenden durch das Betreuungsteam rechtzeitig und in schriftlicher Form mitzuteilen, dass der erfolgreiche Ab-schluss der Dissertation gefährdet ist. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs zwischen der oder dem betroffenen Studierenden und dem Betreuungsteam sollen die Probleme identifiziert und angemessene Schritte zur Problemlösung festgelegt werden. Über Verbleib im oder Ausschluss aus dem Promotionsstudium soll die oder der Beauftragte für das Promotionsstudium in der Regel erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums und einer Anhörung der am Gespräch gemäß Satz 3 Beteiligten eine Entscheidung gemäß Satz 1 fällen.

(5) Alle schriftlichen Unterlagen, die die Studierenden betreffen, werden in die jeweilige Promotionsakte aufgenommen.

(6) Sind alle in dieser Ordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt, werden über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums ein Zertifikat und eine Leistungsbescheinigung ausgestellt gemäß Anlagen 4 und 5.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

 

* Diese Ordnung ist von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 4. Juli 2008 bestätigt worden.

Downloads

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inkl. Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan, Anlage 2: Übersicht über die zu erfüllenden Anforderungen, Anlage 3: Betreuungsvereinbarung (Muster), Anlage 4: Muster für das Zertifikat, Anlage 5: Muster für die Leistungsbescheinigung